Stationäre Jugendhilfe
Stellwerk - Begleitete Wohngruppen
In unseren begleiteten Wohngruppen nehmen wir junge Menschen im Alter von 18 bis 26 Jahren auf.
Die Maßnahme ist geeignet für junge Menschen, die
- ihren Alltag in der deutschen Sprache bewältigen können
- ein hohes Maß an Selbständigkeit in den Alltagskompetenzen aufweisen
- einen strukturierten Alltag haben (Schulbesuch oder Ausbildung nachgehen)
- schwerpunktmäßig einen Jugendhilfebedarf in den Bereichen persönliche Entwicklung und Stabilisierung haben
In unseren Außenwohngruppen bieten wir Plätze für ein teilbetreutes Setting an. Die jungen Menschen leben in Wohngemeinschaften mit 2-4 Plätzen, in welcher jede*r ein eigenes Zimmer als Rückzugsraum zur Verfügung hat. Die Wohngruppen liegen im Münchner Norden und sind gut an dem öffentlichen Nahverkehr angeschlossen.
Wir unterstützen die jungen Menschen in ihrem schulischen und beruflichen Werdegang.
Außerdem unterstützen wir sie in folgenden Bereichen
- Verselbständigung
- Persönlichkeitsentwicklung
- Alltags- und lebenspraktische Kompetenzen
- Sozialkompetenz
- Sinnvolle Freizeitgestaltung
- Bei Bedarf Angehörigenarbeit und Aufarbeitung von individuellen belastenden Themen
- Vorbereitung und Begleitung in das eigenständige Leben nach der Jugendhilfe
- Bei Bedarf bieten wir eine individuelle Nachbetreuung an
Neben Gruppenabenden und Freizeitangeboten nehmen die jungen Menschen wöchentlich ein bis zwei Einzeltermine mit ihren Bezugsbetreuenden wahr. In Krisen und Notfällen sind die Bezugsbetreuer und Gruppenbetreuer für die jungen Menschen erreichbar.
Die Kosten werden vom zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträger übernommen.
In den teilbetreuten Wohngruppen arbeiten wir nach § 13,3 in Verbindung mit § 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige). Nach Einzelfallprüfung nehmen wir nach §35a auf.
Die Kosten werden vom zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträger übernommen.
In den teilbetreuten Wohngruppen arbeiten wir nach § 13,3 in Verbindung mit § 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige). Nach Einzelfallprüfung nehmen wir nach §35a auf.